Die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik die Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage vom Netzbetreiber nicht verweigert werden darf.
Die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik die Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage vom Netzbetreiber nicht verweigert werden darf.
Gemäß § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Energieanlagen so zu errichten und zu betrieben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Es gilt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik dann eingehalten worden sind, wenn die einschlägigen VDE-Vorschriften beachtet wurden. Netzbetreiber sind nach Paragraph 20 Niederspannungsanschlussversorgung (NAV) aber auch berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss in Form von Technischen Anschlussbedingungen (TAB) festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist.
Ein Netzbetreiber hatte in seinen TAB gefordert, dass Zählerschränke in seinem Einzugsgebiet eine Höhe von 1100 mm aufzuweisen haben. Deswegen hatte er die Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage verweigert, weil der Zählerschrank nur eine Höhe von 950 mm aufwies, was nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen VDE-Anwendungsregel E VDE-AR-N 4101 jedoch zulässig war.
Personen, die durch das Verhalten eines Netzbetreibers in ihren Rechten erheblich berührt werden, haben gemäß Paragraph 31 EnWG grundsätzlich die Möglichkeit ein besonderes Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einzuleiten. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Netzbetreiber den Netzzugang verweigert. Von diesem Recht haben die Betroffenen im obigen Fall Gebrauch gemacht.
Im Missbrauchsverfahren hat die BNetzA dann entschieden, dass die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage nicht wegen eines Verstoßes gegen besondere Regelungen der TAB verweigert werden darf, wenn die Anlage ansonsten den Vorgaben der geltenden VDE-Anwendungsregeln (TAR) entspricht. Begründet hat die BNetzA ihre Entscheidung damit, dass der Netzbetreiber kein Bestimmungs- oder Auswahlrecht unter verschiedenen anerkannten Regeln der Technik hat, sondern alle entsprechenden Möglichkeiten zuzulassen hat. Der Netzbetreiber darf in seinen TAB nicht gegen höheres Recht verstoßen. Das waren in diesem Fall die anerkannten Regeln der Technik gemäß Paragraph 49 EnWG und Paragraph 20 NAV. Kurz zusammengefasst also: TAR schlägt TAB.
Angesichts der stetig wachsenden Anzahl von neuen Netzbetreibern und der damit einhergehenden Zunahme von TAB setzt sich der Fachverband schon seit längerem dafür ein, dass die technischen Vorgaben in VDE-Anwendungsregeln festgelegt werden und die TAB die organisatorischen Vorgaben des jeweiligen Netzbetreibers enthalten sollte. Nur so kann ein bundeseinheitliches Sicherheitsniveau bei der Elektroinstallation gesichert werden. Die Entscheidung der BNetzA untermauert diese Position.
Quelle: Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg