Die Zahlen schwanken. Aber geschätzt wird, dass während des zweiten Lockdowns ein Viertel der Arbeitnehmer in Deutschland (also 10,5 Millionen) im Homeoffice arbeiten. Viele haben schon vorhandene Notebooks und weitere Büroausstattung wie etwa Bildschirme oder Tastaturen aus ihren Büros mitgenommen, für andere wurden sie neu beschafft. So oder so handelt es sich arbeitsschutzrechtlich um elektrische Arbeitsmittel, für die Prüffristen ermittelt und gegebenenfalls Prüfungen auf ihre elektrische Sicherheit durchgeführt werden müssen. Nur, wie organisiert man das während einer Pandemie?
Unberücksichtigt: Die elektrische Sicherheit
Die Vor- und Nachteile, im Homeoffice tätig zu sein, können seit bald einem Jahr Arbeitnehmer ganz persönlich erfahren. In der Folge diskutieren sie in sozialen Medien über fehlenden Austausch, mehr Flexibilität, das Glück, kein Pendler mehr zu sein, die Zusatzbelastung durch Homeschooling, Motivationsschübe, räumliche Enge und schmerzende Rücken. Selten wird über einen anderen Aspekt geschrieben: die Sicherheit. Neben der Datensicherheit gibt es noch die Sicherheit der Geräte. In der Sprache der Regelwerke: die der elektrischen Arbeitsmittel.
Nur sichere Arbeitsmittel – auch im Homeoffice
Für sie gibt es eine einfache Vorgabe: Der Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen (vgl. § 4 Betriebssicherheitsverordnung). Diese Forderung gilt auch für das Homeoffice. Auch hier dürfen Notebook, Bildschirm, oder Tastatur bei ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch in der dafür vorgesehenen Umgebung nicht zu einer Verletzung des Beschäftigten führen, etwa durch einen Stromschlag.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gesetz- und Verordnungsgeber haben allen Arbeitgebern einen ziemlich klaren Weg aufgezeigt, wie sie die Sicherheit elektrischer Arbeitsmittel zu gewährleisten haben: Sie müssen vor der ersten Verwendung eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen). In ihr lassen sie alle relevanten Gefährdungen ermitteln und bewerten.
Aus diesen Daten werden dann die notwendigen Maßnahmen abgeleitet. Im Fall der elektrischen Arbeitsmittel sind das Prüfungen – und zwar Erst- und wiederkehrende Prüfungen. Für letztere werden Prüffristen ermittelt.
Was passiert nun, wenn während der Zeit im Homeoffice Prüffristen fällig sind? Zunächst könnte der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung für die elektrischen Arbeitsmittel überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Für die im Homeoffice befindlichen Beschäftigten muss er dies ohnehin tun und dabei etwa die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und psychische Belastungsfaktoren berücksichtigen (vgl. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Eine Prüfung der im Homeoffice genutzten Geräte zu organisieren, ist aufwendig. Denn entweder bringen die Beschäftigten sie zu einem Prüfer oder dieser macht nach Absprache mit den Beschäftigten Hausbesuche.
Sichtprüfungen durch Nutzer
Eine andere Möglichkeit wäre, die Nutzer Sichtprüfungen der Geräte machen zu lassen. Sie müssen dazu entsprechend instruiert werden. Der Großteil der Mängel elektrischer Arbeitsmittel kann durch eine genaue Sichtprüfung erkannt werden. Auffälligkeiten könnten zum Beispiel fotografiert und dann von den Prüfern bewertet werden. So ließe sich die messtechnische Prüffrist verlängern.
RCD-Steckdosenleiste
Auch der Betrieb der Geräte über eine RCD-Steckdosenleiste kann zu einer Verlängerung der Prüffristen führen, weil sie sicherstellen, dass die Geräte über einen funktionsfähigen RCD geschützt sind. Sollte die Pandemie noch länger andauern oder Homeoffice dauerhaft der Modus des Arbeitens sein, könnten schließlich auch die elektrischen Geräte ausgetauscht und durch neue, geprüfte ersetzt werden. Alle diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln und dokumentieren.